Strafprozeßordnung
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. ²Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.