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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

§ 151 Anklagegrundsatz

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.