Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.