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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
    • Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen

§ 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. ²Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. ²Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.