Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. ²Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.