(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. ²Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. ²Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.