Strafprozeßordnung
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.