Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.