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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten
    • Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 491 Auskunft an betroffene Personen

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. ²Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.