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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 297 Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.