Strafprozeßordnung
- Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten
- Dritter Abschnitt: Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
§ 495 Auskunft an betroffene Personen
Der betroffenen Person ist entsprechend § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Absatz 2 gilt entsprechend. ²Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat. ³Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensregister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und die betroffene Person von dieser Stelle Auskunft über die so erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
- Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
- Dritter Abschnitt: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Sechster Abschnitt: Zeugen
- Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
- Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen
- Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme
- Abschnitt 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- Abschnitt 9b: Vorläufiges Berufsverbot
- Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
- Elfter Abschnitt: Verteidigung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
- Dritter Abschnitt: (weggefallen)
- Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
- Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
- Siebter Abschnitt: Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beschwerde
- Dritter Abschnitt: Berufung
- Vierter Abschnitt: Revision
- Viertes Buch: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Erster Abschnitt: Privatklage
- Zweiter Abschnitt: Nebenklage
- Dritter Abschnitt: Entschädigung des Verletzten
- Vierter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten
- Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen
- Zweiter Abschnitt: Sicherungsverfahren
- Abschnitt 2a: Beschleunigtes Verfahren
- Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- Vierter Abschnitt: Verfahren bei Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
- Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
- Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten
- Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung
- Dritter Abschnitt: Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Vierter Abschnitt: Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
- Fünfter Abschnitt: Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes