Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.