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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
    • Erster Abschnitt: Verfahren bei Strafbefehlen

§ 408b Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger. ²§ 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.