Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Erster Abschnitt: Öffentliche Klage
§ 155a Täter-Opfer-Ausgleich
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. ²In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. ³Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.