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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

§ 155a Täter-Opfer-Ausgleich

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. ²In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. ³Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.