Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zehnter Abschnitt: Vernehmung des Beschuldigten
§ 135 Sofortige Vernehmung
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. ²Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.