Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. ²Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.