Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
§ 286 Vertretung von Abwesenden
Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. ²Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.