freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Zweiter Abschnitt: Beschwerde

§ 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.