freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
    • Zweiter Abschnitt: Sicherungsverfahren

§ 413 Zulässigkeit

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).