Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen
§ 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. ²Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. ³Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.