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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
    • Abschnitt 2a: Beschleunigtes Verfahren

§ 417 Zulässigkeit

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.