freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Dritter Abschnitt: Berufung

§ 327 Umfang der Urteilsprüfung

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.