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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
    • Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 422 Abtrennung der Einziehung

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. ²Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.