Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 85 Sachverständige Zeugen
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.