Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.