Strafprozeßordnung
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 452 Begnadigungsrecht
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. ²In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.