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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    • Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 452 Begnadigungsrecht

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. ²In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.