Strafprozeßordnung
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Dritter Abschnitt: Berufung
§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. ²Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.