freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Dritter Abschnitt: Berufung

§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. ²Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.