Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.