Strafprozeßordnung
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Vierter Abschnitt: Revision
§ 333 Zulässigkeit
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.