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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 8: Zwangsvollstreckung
    • Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
      • Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
        • Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. ²Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. ³Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.