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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 1: Allgemeine Vorschriften
    • Abschnitt 2: Parteien
      • Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 73 Form der Streitverkündung

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. ²Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. ³Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.