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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 6: Musterfeststellungsverfahren

§ 614 Rechtsmittel

Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1.