Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 789 Einschreiten von Behörden
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.