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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    • Abschnitt 6: Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
      • Titel 1: Erkenntnisverfahren

§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. ²Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. ³Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.