Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Titel 4: Verteilungsverfahren
§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. ²Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. ³Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. ⁴Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.