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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 1: Allgemeine Vorschriften
    • Abschnitt 3: Verfahren
      • Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
        • Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen

§ 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.