Zivilprozessordnung
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
- Titel 3: Versäumnisurteil
§ 340a Zustellung der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. ²Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. ³Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. ⁴Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.