Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 3: Verfahren
- Titel 2: Verfahren bei Zustellungen
- Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
§ 171 Zustellung an Bevollmächtigte
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. ²Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.