Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 5: Arrest und einstweilige Verfügung
§ 923 Abwendungsbefugnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.