Zivilprozessordnung
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
- Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung
§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.