Zivilprozessordnung
- Buch 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Parteien
- Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.