§ 543 Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie - 1.
- das Berufungsgericht in dem Urteil oder
- 2.
- das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
²Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.