Zivilprozessordnung
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
- Titel 9: Beweis durch Urkunden
§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.