Zivilprozessordnung
- Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
- Abschnitt 2: Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 510a Inhalt des Protokolls
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.