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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren
    • Abschnitt 5: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. ²Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.