freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten
      • Titel 7: Zeugenbeweis

§ 401 Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.