freiRecht
Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 3: Rechtsmittel
    • Abschnitt 1: Berufung

§ 517 Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.