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Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung

  • Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    • Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
      • Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1113 Übersetzung oder Transliteration

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.