Zivilprozessordnung
- Buch 8: Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Titel 4: Verteilungsverfahren
§ 872 Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.