Zivilprozessordnung
- Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.